Die BITV 2.0 regelt die Barrierefreiheit von Websites öffentlicher Stellen für den deutschen Sprachraum. Eines ihrer Kernthemen ist die Leichte Sprache. Die Leichte Sprache soll helfen, behördliche Website-Texte so verständlich zu schreiben, dass sie auch Menschen mit eingeschränkter Lern- oder Lesefähigkeit ohne fremde Hilfe nutzen können. Im vorliegenden Beitrag geht es um diese Fragen: Was ändert sich mit der BITV 2.0? Für welche Behörden gilt die Verordnung? Welche Fristen sind bei der Umsetzung zu beachten?
Was ist die BITV 2.0?
Die Abkürzung BITV 2.0 steht für die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. Ihr Ziel ist die Schaffung barrierefreier Informationstechnik gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention und den Behindertengleichstellungsgesetzen der EU-Mitgliedsstaaten. Sie regelt speziell für den deutschen Sprachraum, was öffentliche Stellen für die Barrierefreiheit ihrer Internet-Auftritte und Apps tun müssen. Dabei geht es um Aspekte wie
- die Schriftvergrößerung und Vorlesefunktionen für Menschen mit Sehbeeinträchtigung oder
- den Einsatz von Leichter Sprache für Menschen mit Lern- oder Leseschwierigkeiten.
Hier soll es ausschließlich um die Neuerungen für den Einsatz von Leichter Sprache gehen. Klicken Sie auf den roten Button, um die vollständige BITV 2.0 zu lesen.
Was ändert sich mit der BITV 2.0 für die Leichte Sprache?
Im Wesentlichen geht es darum, auf der Startseite von behördlichen Websites folgende Erläuterungen in Leichter Sprache bereitzustellen:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten
- Hinweise zur Navigation
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit
- Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen (…) in Leichter Sprache.
So beschreibt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit in Ihrem Newsletter 1/2018 diese und alle weiteren Änderungen zur Leichten Sprache:
- Die öffentlichen Stellen müssen auf Ihren Internet-Seiten erklären,
welche Inhalte nicht die EU-Richtlinie einhalten.
Und sie müssen erklären,wie diese Inhalte auf anderen Wegen genutzt werden können. - Nutzerinnen und Nutzer dürfen sich beschweren,
wenn es bei Internet-Angeboten Barrieren gibt.
Das müssen die Betreiber der Internet-Seiten
und mobilen Anwendungen möglich machen. - Die EU-Mitglied-Staaten müssen die Möglichkeit schaffen,
dass Beschwerden Erfolg haben.
Das kann mit Schlichtungs-Stellen funktionieren.
Sie lösen Konflikte ohne Gerichts-Verfahren. - Die EU-Mitglied-Staaten müssen prüfen,
ob die öffentlichen Stellen die EU-Richtlinie einhalten.
Die EU-Mitglied-Staaten müssen
darüber einen Bericht schreiben. - Der Bericht muss bis zum 23. September 2021 fertig sein.
Diesen Bericht müssen sie der EU-Kommission vorlegen.
Danach müssen die EU-Mitglied-Staaten alle 3 Jahre
einen Bericht veröffentlichen.
Für wen gelten die Neuregelungen der BITV 2.0?
Die neue Verordnung für den deutschen Sprachraum gilt speziell
- für die Bundesregierung sowie dazugegehörige Behörden und Einrichtungen,
- ebenso für die Landesregierungen sowie dazugehörige Behörden oder Einrichtungen und
- Ämter sowie Behörden von Städten und Gemeinden.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen auch auf Einrichtungen anzuwenden, die mit öffentlichen Geldern unterstützt werden. Das kann zum Beispiel ein Museum sein. Die BITV 2.0 gilt darüber hinaus für Einrichtungen wie die städtische Müllabfuhr oder die kommunale Wasserversorgung.
Ausnahmen bestehen bespielsweise für Schulen oder Kindergärten. Es sei denn, es geht auf deren Websites um wichtige Dinge, wie Anmeldungen, die nur online erledigt werden können. Auch Radio und Fernsehen sind ausgenommen, weil für sie eigene Richtlinien gelten.
Voraussichtlich werden weitere Bestimmungen für den Online-Handel und Dienstleistungsbereiche folgen, da zunehmend mehr Produkte und Leistungen über das Internet eingekauft werden.
Welche Fristen sind einzuhalten?
Für die genannten Stellen gelten Übergangsfristen zur Einhaltung der EU-Richtlinie für die Barrierefreiheit. Das heißt: Die Angebote der vorab genannten öffentlichen Stellen müssen ab den nachfolgenden Fristen barrierefrei sein.
- 23. September 2019. Die erste Frist gilt als Stichtag für Internet-Seiten, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden.
- 23. September 2020. Die zweite Frist betrifft alle behördlichen Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden.
- 23. Juni 2021. Bei der dritten Frist geht es unabhängig vom Veröffentlichungszeitpunkt um alle mobilen Anwendungen – also die Handy-Apps – öffentlicher Stellen.
Außerdem gelten die Bestimmungen für alle Websites,
- die nach dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden/werden oder
- nach dem 23. September 2019 umfangreich geändert wurden/werden.